Abschlagsrechnungen im Baubereich
Abschlagsrechnungen kommen in Betracht, wenn es sich um große Projekte und Investitionsgüter handelt. Große Projekte befinden sich hauptsächlich im Baubereich, wo die Dauer der Projekte in der Regel lange Zeit in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer geht bei derartigen Aufträgen in Vorleistung für Material und Personalkosten. Abschlagsrechnungen bieten sich vorteilhaft für beide Vertragsparteien an, da der Auftragnehmer finanziell liquide bleibt und der Auftraggeber für seinen Auftrag „Ratenzahlung“ leisten kann.
Gesetzgeber
Der Gesetzgeber untersagt mit § 266 BGB keine Teilleistungen des Auftragnehmers vor. Bei Werkverträgen sind Abschlagsrechnungen durch § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt. Bei Bauprojekten beziehen sich die Vertragsparteien auf die Regelung des § 16 Abs. 1 VOB Teil B, der Abschlagsrechnungen gestattet. Beide Parteien vereinbaren dies vertraglich und bestimmen gleichzeitig einen Zahlplan. Zu den im Zahlplan enthaltenen Daten erstellt der Auftragnehmer eine Abschlagsrechnung, die der Auftraggeber innerhalb 30 Tagen begleicht.
Baugewerbe
Abschlagsrechnungen im Baugewerbe sind in zwei verschiedenen Versionen möglich. Sie können den Wert der bereits ausgeführten Leistungen für einen bestimmten Zeitraum beinhalten oder nach dem Wertumfang der Bauleistungen und kumulativ erbracht und nachgewiesen werden können. Eine Abschlagsrechnung ist auch dann sinnvoll, der der Arbeitgeber die Abnahme oder Prüfung der Leistung hinausschiebt und sich dadurch die Erstellung einer Schlussrechnung verzögert.
Abschlagsrechnungen nach VOB
Die Form der Abschlagsrechnungen bestimmt VOB nicht; jedoch die Fälligkeit der Abschlagsrechnung. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB Teil B ist eine Abschlagsrechnung fällig, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist. Der Auftraggeber hat 30 Tag Zeit, um den Rechnungsbetrag zu begleichen. Um den Auftraggeber in Zahlungsverzug zu setzen, muss der Auftragnehmer keine Mahnung versenden; auch das Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht. Der Rechnungsempfänger gerät automatisch nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Dies gilt jedoch nur, wenn der Auftragnehmer seine vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist. Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten, kann der Auftragnehmer gemäß §§ 288, 247 BGB Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über dem Basiszinssatz (Stand: 29.07.2014) verlangen. Eine Forderung von Verzugszinsen ist jedoch für den Auftragnehmer nicht verpflichtend.
Mängel
Weist die Leistung des Auftragsnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber diese wertmäßig bei der Abschlagsrechnung in Abzug bringen. Zuvor hat er dem Auftragnehmer eine Frist für die Behebung der Mängel gesetzt. Während der Zeit, in welcher der Auftragnehmer die Mängel beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Teilbetrag der Abschlagsrechnung nicht zu vergüten. Angemessen ist ein Betrag in doppelter Höhe des Wertes der Mängel. Weiteres erfahren Sie bei Formblitz.